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Umsatzsteuer | Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung
Träger der Weiterbildung können sowohl privatrechtlich organisierte Institutionen (z. B. Vereine, Stiftungen), als auch solche in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sein (z. B. Volkshochschulen). Letztere werden nach § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art sind dann anzunehmen, wenn bei den angebotenen Veranstaltungen der Volkshochschule nicht die in § 3 Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) genannten Aufgaben im Vordergrund stehen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Reisen angeboten werden, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung und dem touristischen Interesse der Teilenehmer dienen. Zur Beurteilung der Umsatzbesteuerung der Leistungen eines – ggf. als gemeinnützig anerkannten – Trägers der Weiterbildun...