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BayObLG 07.03.1996 1Z AR 14/96

Steuerberatung; | Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche

Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Dienstvertrages eines Steuerberaters ist regelmäßig der Ort, an dem er seine Kanzlei eingerichtet hat (§ 29 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 269 BGB; ebenso für den RA: BGH NJW 1991, 3095). Der Begriff der Streitgenossenschaft ist in § 60 ZPO aus Zweckmäßigkeitsgründen weit auszulegen ( 1Z AR 14/96).

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