Umsatzsteuerliche Behandlung der Verpachtung von Milchreferenzmengen
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 6/2003 (ursprüngliche Version vom )
Bezug:
Der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. (RLV) hat dem FM NRW den folgenden Sachverhalt vorgetragen:
Landwirte (Durchschnittssatzbesteuerer gem. § 24 UStG), die ihren Betrieb aktiv bewirtschaften, haben den Betriebszweig „Milchproduktion” seit einiger Zeit aufgegeben. Die vorhandene Milchreferenzmenge verpachten sie an Landwirte.
Die Antwort des FM NRW vom , S 7410 – 19 – V A 4, lautet:
„Hierzu vertrete ich die Auffassung, dass die Milchquotenverpachtung dann der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegt, wenn der Verpächter nach der Verpachtung nicht in nur noch geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist.”
Für Umsätze bis zum wird die Besteuerung bei der Milchquotenverpachtung nach Durchschnittssätzen nicht beanstandet, wenn das der Überlassung zugrunde liegende bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsgeschäft vor dem abgeschlossen wurde und die Überlassung land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.
Es gelten die Grundsätze des IV A 5 – S 7410 – 57/05 zu den Auswirkungen des , Harbs- und der Nachfolgeentscheidung des – mit den Übergangsregelungen.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
NAAAB-77036