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Sozialer Wohnungsbau; | Erhöhung der Pauschalen für Instandhaltungskosten ab dem
Die 5. VO zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften v. ist im BGBl I S. 1167 bekanntgemacht worden und am in Kraft getreten. Danach dürfen als Instandhaltungskosten je qm Wohnfläche im Jahr angesetzt werden für Wohnungen, die bis zum bezugsfertig geworden sind, höchstens 21 DM, für Wohnungen, die in der Zeit vom bis zum bezugsfertig geworden sind, höchstens 16,50 DM und für Wohnungen, die nach dem bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, höchstens 13 DM. Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete Dusche vorhanden ist, um 1,30 DM und bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme um 0,35 DM. Die Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1,85 DM. Trägt der V...