1. Unterzeichnet ein nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eine Abtretungserklärung für die Vorsteuererstattung
an einen Dritten, kann das Finanzamt schuldbefreiend an diesen Dritten leisten, wenn eine Vollmacht der vertretungsberechtigten
Geschäftsführer unter dem Betreff „Rückforderung Umsatzsteuer” vorliegt, wonach der Unterzeichnende befugt ist, „treuhänderisch
im Rahmen der Geschäftsführung entsprechende Anträge zu stellen und Unterschriftsvollmacht besitzt”.
2. Für die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 46 Abs. 5 AO kommt es entscheidend darauf an, ob die Abtretung dem Finanzamt
ordnungsgemäß angezeigt wurde. Im Vertretungsfall ist dafür maßgebend, ob der Vertretende berechtigt ist, für die Gesellschaft
die Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und diese dem Finanzamt zu übermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-76955
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.11.2005 - 6 K 4022/04
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