2. Anpassungsfehler des Folgesteuerbescheides - sei es eine inhaltlich fehlerhafte Anpassung, sei es die Anpassung des Einkommensteuerbescheides
an den Grundlagenbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist - führen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sondern lediglich
zu dessen Rechtswidrigkeit.
3. Setzt die Finanzbehörde eine Steuer abweichend von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer zu niedrig fest und korrigiert
sie diesen Fehler nicht innerhalb der in §§ 169 ff. AO geregelten Festsetzungsfrist, führt dies gem. § 47 AO kraft Gesetzes
zum Erlöschen des kraft Gesetzes entstandenen aber nicht festgesetzten Teils der Steuer.
4. Ist eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist kraft Gesetzes nicht mehr zulässig,
gilt dies erst recht für eine Fehlersaldierung gem. § 177 Abs. 1 AO im Rahmen eines Änderungs-/Aufhebungsverfahrens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 8/2006 S. 553 LAAAB-76941
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 26.09.2005 - 2 V 4602/03
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