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Bewertung; | Lamas und Alpakas als landwirtschaftliche Nutztiere (§ 51 BewG)
Lamas und Alpakas sind zu den landwirtschaftlichen Tierbeständen i. S. des § 51 BewG zu rechnen unter der Voraussetzung, daß die Tiere ihre pflanzliche Futtergrundlage im landwirtschaftlichen Betrieb finden, die Haltung der Tiere nach der Verkehrsauffassung als Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion angesehen werden kann und keine rechtlichen Beschränkungen für die Haltung von Lamas und Alpakas in Deutschland vorliegen. Für Zwecke der Abgrenzung zur gewerblichen Tierhaltung wird in Ergänzung der Anlage 1 zu § 51 Abs. 4 BewG folgender, nach dem Jahresdurchschnittsbestand zu bemessender Vieheinheiten-Schlüssel festgelegt: Lamas = 0,10 VE, Alpakas = 0,08 VE. Die Schlüsselzahlen beruhen auf dem durchschnittlichen Futterverbrauch der jeweiligen Tierart in Getreideeinheiten unter Berücksichtigung des Ertrags- und Aufwandsgefüge...