Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung an einen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen
Leitsatz
Das FA war nicht berechtigt, eine für eine in Bukarest ansässige Aktiengesellschaft rumänischen Rechts bestimmte Einspruchsentscheidung
öffentlich zuzustellen, wenn es nach der Niederlegung des Mandats durch den anfangs im Einspruchsverfahren tätigen Steuerberater
nicht einmal den Versuch unternommen hat, die AG selbst zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten aufzufordern,
und auch kein Versuch einer Zustellung nach § 14 VwZG, über das auswärtige Amt, unternommen worden ist.
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Fundstelle(n): WAAAB-76933
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Sächsisches FG, Beschluss v. 27.10.2005 - 3 V 248/05