FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 23/05 EFG 2006 S. 483 Nr. 7
Gesetze:
EigZul § 2
EigZul § 8
EigZul § 11 Abs. 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung der Eigenheimzulage
Leitsatz
1. Das Institut der mittelbaren Grundstücksschenkung gilt grundsätzlich auch im Bereich des Eigenheimzulagerechts.
2. Waren beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages über den Erwerb eines grundsätzlich zulagenbegünstigten Objekts die
Tochter als Erwerberin und ihre Mutter als Veräußerin darin übereingekommen, das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück im Ergebnis
unentgeltlich auf die Tochter durch Schenkung des Kaufpreises aufgrund eines in nahem zeitlichen Zusammenhang abgeschlossenen
privatschriftlichen Schenkungsvertrags zu übertragen, und ist die sonach verabredete Schenkung des Grundstücks mit Einfamilienwohnhaus
durch zweckgebundene Schenkung des Kaufpreises durch jeweils gegenläufige Überweisungen und Rücküberweisungen in engstem zeitlichen
Zusammenhang – innerhalb weniger Tage – umgesetzt worden, sind die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
und damit eines unentgeltlichen Erwerbs erfüllt.
3. Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und
nicht § 11 Abs. 3 EigZulG, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht während eines Jahres des Förderzeitraums
entfallen, sondern von Anfang an nicht vorgelegen sind.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 483 Nr. 7 MAAAB-76932
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2005 - 10 K 23/05
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