1. Die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG 1999
verstößt nicht gegen das subjektive Nettoprinzip, soweit der um die
festgesetzte Einkommensteuer und das Existenzminimum erhöhte negative
Einkünftesaldo auf einem Buchverlust durch Teilwertabschreibung im
Betriebsvermögen beruht.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz
3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsmäßig
3. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel,
durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden
die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser
Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer
„Entnahme” – wie sie im Betriebsvermögen zur
Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes
erforderlich ist – bedürfte.
4. Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der
Devisenoptionsgeschäfte mit der „Vermietungssphäre”
können diese regelmäßig auch nicht aufgrund der
Subsidiaritätsklauseln der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 22 Nr. 3 Satz 1
1. Alt. EStG den Einkünften gem. § 21 EStG zugerechnet werden.
5. Der bloße Wille des Stpfl., mit dem angelegten Geldbetrag zu
einem späteren Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
erzielen, reicht nicht für eine Verdrängung der Einkunftsarten des
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG bzw. des § 22 Nr. 3 EStG aus, wenn
dieser Wille zum Zeitpunkt der Zwischeninvestitionen noch nicht in ein
konkretes Stadium getreten ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 487 Nr. 7 SJ 2006 S. 4 Nr. 7 BAAAB-76927
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2005 - 16 K 1482/03 E
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