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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 6536/02 E EFG 2006 S. 570 Nr. 8

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 52 Abs. 37 b, EStG 2001 § 20 Abs. 3 Nr. 4, GG Art 100 Abs. 1

Negative Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzinnovationen ohne Berücksichtigung von Devisenkursschwankungen

Leitsatz

1. Soweit nach der durch das Steueränderungsgesetz 2001 geänderten Vorschrift des § 20 Abs. 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG und der hierzu ergangenen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37b EStG 2001 die Marktrendite bei der Veräußerung von Finanzinnovationen für alle noch nicht bestandskräftigen vorangegangenen Veranlagungszeiträume zunächst als Unterschiedsbetrag in ausländischer Währung zu berechnen und dieser dann in deutsche Währung umzurechnen ist, liegt hierin keine zur Verfassungswidrigkeit führende echte Rückwirkung, da der Gesetzgeber durch die Änderung der Berechnungsweise keinen originär belastenden Besteuerungstatbestand nachträglich geschaffen hat.

2. Eine hierdurch ggf. eintretende Minderung abziehbarer Verluste kann unmittelbar nur auf einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse beruhen, während die abstrakt verfasste Regelung des § 52 Abs. 37b EStG 2001 den Steuerpflichtigen belasten oder entlasten kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 570 Nr. 8
NAAAB-76923

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2004 - 12 K 6536/02 E

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