Negative Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzinnovationen ohne Berücksichtigung von Devisenkursschwankungen
Leitsatz
1. Soweit nach der durch das Steueränderungsgesetz 2001 geänderten Vorschrift des § 20 Abs. 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG und
der hierzu ergangenen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37b EStG 2001 die Marktrendite bei der Veräußerung von Finanzinnovationen
für alle noch nicht bestandskräftigen vorangegangenen Veranlagungszeiträume zunächst als Unterschiedsbetrag in ausländischer
Währung zu berechnen und dieser dann in deutsche Währung umzurechnen ist, liegt hierin keine zur Verfassungswidrigkeit führende
echte Rückwirkung, da der Gesetzgeber durch die Änderung der Berechnungsweise keinen originär belastenden Besteuerungstatbestand
nachträglich geschaffen hat.
2. Eine hierdurch ggf. eintretende Minderung abziehbarer Verluste kann unmittelbar nur auf einer ungünstigen Entwicklung der
Wechselkurse beruhen, während die abstrakt verfasste Regelung des § 52 Abs. 37b EStG 2001 den Steuerpflichtigen belasten oder
entlasten kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 570 Nr. 8 NAAAB-76923
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2004 - 12 K 6536/02 E
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