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FG Sachsen-Anhalt 26.10.2005 1 V 1146/05, BBK 4/2006 S. 4577

Keine Teilwertabschreibung auf Wertpapiere des Anlagevermögens bei niedrigerem Börsenkurs zum Bilanzstichtag

Ist der Börsenkurs von zum Anlagevermögen gehörenden Wertpapieren an drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils gesunken und will der Unternehmer deswegen eine Teilwertabschreibung vornehmen, so muss er die „voraussichtlich dauernde Wertminderung” der Wertpapiere substantiiert darlegen und beweisen. Die Angabe der von der Bank mitgeteilten Kurswerte zum Bilanzstichtag sowie Zu- und Verkäufe allein sei nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Es verlangt die Zusammensetzung der einzelnen Fonds oder andere Grundlagen für eine verlässliche Einschätzung der allgemeinen Wertentwicklung. Zudem reiche auch der Zeitraum von nur 3 1/2 Jahren bei Anlagevermögen nicht aus, um zu entscheiden, ob die Wertminderung dauerhaft sei.

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