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FinMin Brandenburg 05.12.2005 31 - S 7134 - 03/05, BBK 4/2006 S. 4576

Vereinfachter Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutschen Freihäfen

Bestimmte Lieferungen in Feihäfen (§ 1 Abs. 3 UStG) können nur dann als steuerfreie Aus-fuhrlieferungen behandelt werden, wenn der liefernde Unternehmer den Buch- und Belegnachweis führen kann. Nachzuweisen sind, dass der Abnehmer die Gegenstände als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt oder – falls der Abnehmer kein Unternehmer ist – die Gegenstände außerhalb der EU gelangen. Das FinMin Brandenburg weitet die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 132 Abs. 7 UStR auf Lieferungen in alle deutschen Freihäfen (und nicht nur Hamburg) aus. Danach genügt als Nachweis ein Beleg mit einem Hinweis auf die Beförderung in den Freihafen und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers mit Datum, Unterschrift, Stempel und Empfängerangabe.

BBK F. 6 S. 1255

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