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Körperschaftsteuer; | Gemeinnützigkeit von Sporthilfe-Fördervereinen (§ 5 KStG)
Ein Sporthilfe-Förderverein kann - vorbehaltlich der übrigen allgemeinen Voraussetzungen - als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er nur nach strengen Maßstäben Förderleistungen vergibt. (1) Der Verein muß seine Mittel grds. nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen. (2) Der Verein darf keine Mittel an Sportler vergeben, die ausreichend andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben. Für die individuellen Förderleistungen muß die soziale Bedürftigkeit ausschlaggebend sein. Bei Vorliegen anderer Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Einnahmen aus Werbe- und Ausrüstungsverträgen) ist eine Förderung zu versagen. Es sind strenge Anforderungen an die Einkommens- und Vermögensverhältnis...