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Unterbringung eines schwer erziehbaren Kinds in einem Internat
Kosten für ein Internat, in dem ein schwer erziehbarer Jugendlicher zwar in der Freizeit durch geeignete Mittel – auch durch Beiziehung eines Psychotherapeuten – erzogen und seelisch beeinflusst wird, das aber im Übrigen eine Unterkunft für den Besuch einer öffentlichen Schule bietet, sind grundsätzlich keine nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten. Aufwendungen für die Betreuung des Jugendlichen an Wochenenden und während der Ferien können grundsätzlich nur bei vorheriger amtsärztlicher Begutachtung als Krankheitskosten anerkannt werden. Ein Hilfeplan des Jugendamts reicht als Nachweis jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nicht offensichtlich ergibt, dass es sich um Krankheitskosten handelt.