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Neuregelung der verdeckten Gewinnausschüttung
In einem der nächsten Gesetzesverfahren soll die Einführung einer Verfahrensvorschrift zur korrespondierenden Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften und Anteilseignern aufgegriffen werden. Aus diesem Grunde ergehen Steuerfestsetzungen der Anteilseigner aufgrund eines substantierten Antrags gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.