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Krankenversicherung | Berücksichtigung einer Rente der privaten Lebensversicherung in der Familienversicherung
Renten sind bei der Berechnung, ob das Gesamteinkommen den Grenzbetrag der Familienversicherung von einem Siebtel der Bezugsgröße überschreitet, nach der ausdrücklichen Vorschrift in § 10 SGB V mit dem Zahlbetrag und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen. Das BSG hat schon früher entschieden, dass zu den Renten i. S. dieser Vorschrift nicht nur Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Renten aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen gehören. Die Ansicht, die Rente könne deshalb nicht mit dem Zahlbetrag berücksichtigt werden, weil sie nach dem EStG nicht steuerpflichtig sei, ist schon deshalb unzutreffend, weil die Kapitalerträge aus der gezahlten Rente während der Auszahlungsphase steuerpflichtig sind ().