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BGH 05.10.2005 X ZR 26/03, NWB 7/2006 S. 61

Arbeitnehmererfindungsrecht | Fortentwicklung einer bereits gemeldeten Diensterfindung

Jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfindung, an der er als Miterfinder beteiligt ist, in einer Weise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumindest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es einer erneuten Meldung der Diensterfindung ().

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