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Abgabenordnung | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Kammern
Die öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) haben nach § 31 Abs. 1 AO einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Besteuerungsgrundlagen bzw. Steuermessbeträge. Ihnen sind deshalb in den Fällen, in denen Beitragspflichtige entsprechende Angaben nicht oder nicht in glaubhafter Weise machen, auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mitteilungen für andere Zwecke, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht gemacht werden. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung die Befugnis zur Akteneinsicht nicht ein ( NWB BAAAB-74983).