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Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit in der Sozialversicherung
Die zum eingeführte Neuregelung der Fälligkeitsregelung für die Sozialversicherungsbeiträge sorgt weiterhin für Aufregung. Bekanntermaßen wurde der Fälligkeitstermin auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats festgelegt; die Neuregelung gilt erstmals für die auf den Beitragsmonat Januar 2006 entfallenden Beiträge.
Da die Betriebe somit im Januar zweimal Beiträge zu entrichten hatten (zum die Beiträge für Dezember 2005, zum die Beiträge für Januar 2006), wurde vom Gesetzgeber eine Übergangsregelung angeboten, die eine Verteilung des Januar-Beitrags zu sechs gleichen Teilen auf die Monate Februar bis Juli 2006 vorsah. Nach dem Gesetzestext und auch der Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom stand es allen Betrieben offen, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
In einer Stellungnahme vom erklärte das Bundesversicherungsamt (BVA), dass das Angebot der Übergangsregelung nicht für solche Arbeitgeber gelten könne, die nach bisherigem Recht ihre Beiträge bis zum 25. des laufenden Monats zu zahlen gehabt hätten (in Fällen, in denen das Arbeitsentgelt bis zum 15. des laufenden Beschäftigungsmonats fällig wird – sog. Frühzahler). Diese Betriebe se...