Ertragsteuerliche Rechtsänderungen im Veranlagungszeitraum 2005
In der Anlage veröffentlicht die OFD eine Übersicht hinsichtlich der bei der Veranlagung 2005 zu beachtenden materiellen Rechtsänderungen auf den Gebieten der Ertragsteuern und des Abgabenrechts.
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Vorschrift | Inhalt | Rechtsgrundlage (Besonderheiten zum Inkrafttreten) | |
1. EStG | |||
§ 2b | Durch die Einfügung des § 15b wird die
bisherige Regelung des § 2b überflüssig und entfällt für Neufälle. | ||
§ 3 Nr. 2b | Steuerfreiheit von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach §§ 19 – 26 SGB II (Arbeitslosengeld II) und zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II. | 4. ModDLG [2] | |
§ 3 Nr. 55 | Steuerfreie Übertragung des Barwerts des beim
bisherigen Arbeitgeber aufgebauten Altersversorgungssystems auf ein entsprechendes Altersversorgungssystem des neuen Arbeitgebers („Portabilität”). Die späteren Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder der Direktversicherung bleiben insoweit in der bisherigen Einkunftsart (soweit sie auf dem Übertragungswert beruhen). | AltEkG
[3] | |
§ 3 Nr. 63 | a) Einbeziehung der Direktversicherung in die
Steuerfreiheit. b) Die Versorgungsleistung muss in Form einer Rente oder auf Grund eines Auszahlungsplans gezahlt werden. Die 4 % – Grenze gilt arbeitgeberbezogen. Vervielfältigungsregelung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis c) Die 4 % – Grenze wird für nach dem erteilte Versorgungszusagen um 1.800 € aufgestockt. | AltEkG
[4] (zu a): gilt nicht für vor dem ab- geschlossene Di- rektversicherun- gen, bei denen der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet hat) | |
§ 9a
Satz 1 Nr. 1, § 39a, 39b, 39d | Bei Versorgungsbezügen wird ein
Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € gewährt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt nur noch für Ar- beitslohn, der kein Versorgungsbezug i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG ist. | AltEkG
[5] | |
§ 10
Abs. 1 Nr. 2, | Begünstigt
sind nur Altersvorsorgebeiträge an gesetzliche
Rentenversi- cherung, landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versor- gungseinrichtung sowie an Rentenversicherung, wenn die Rentenzah- lung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt und die An- sprüche nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Zulässig ist eine ergänzende Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Die Beiträge sind in den Jahren 2005 – 2024 der Höhe nach nur eingeschränkt Sonderausgaben. | AltEkG
[6] | |
Abs. 3 | Altersvorsorgebeiträge inkl. steuerfreier
Arbeitgeberanteil/-zuschuss können bis höchstens 20.000 € (40.000 € bei Zusammenveranlagung) berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wird insbesondere bei Beamten und Abgeordneten um den fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gekürzt; Bemessungsgrundlage sind insoweit die steuerpflichtigen Einnahmen aus den Tätigkeiten. Im Jahr 2005 sind von den so ermittelten Aufwendungen nur 60 % abziehbar, die bei Rentenversicherungspflichtigen noch um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gekürzt werden. | ||
§ 10 Abs. 1 Nr. 3, | Begünstigt
sind auch private Arbeitslosenversicherungen und reine
Er- werbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bis Ende 2004 begüns- tigte Renten- und Kapitallebensversicherungen werden weiterhin geför- dert. | AltEkG [7] | |
Abs. 4 | Höchstbetrag von 2.400 € für diese
Beiträge und die übrigen Vorsorge- aufwendungen. Bei Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten oder steuerfreiem Anteil/Zuschuss des Arbeitgebers oder Rentenversiche- rungsträgers zur Krankenversicherung beträgt der Höchstbetrag nur 1.500 €. Bei Zusammenveranlagung wird der gemeinsame Höchstbetrag nach den Merkmalen des jeweiligen Ehegatten ermittelt. | ||
§ 10 Abs. 4a | Zur Vermeidung von Härten wird in den Jahren
2005 – 2019 eine Güns- tigerprüfung zwischen dem Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht und dem Abzug nach neuem Recht vorgenommen. Der bisherige Vorwegabzug wird dabei ab 2011 sukzessive abgeschmolzen. | AltEkG [8] | |
Bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag
entfällt die Nach- versteuerungsregelung. | AltEkG
[9] | ||
§ 10a
Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4 | Förderberechtigung auch für nach
§ 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI von
der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte. Frist für Einverständniserklä- rung nach Abs. 1 bis Ablauf des 2. Folgejahres. Bei der Günstigerprüfung werden die Freibeträge für Kinder nur dann abgezogen, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Der Steuervorteil des förderberech- tigten Ehegatten wird dem Altersvorsorgevertrag des mittelbar berech- tigten Ehegatten anteilig zugerechnet. | AltEkG
[10] | |
§ 10c Abs. 2 | Die
Vorsorgepauschale beträgt bei rentenversicherungspflichtigen
Ar- beitnehmern: | AltEkG [11] | |
• | 50 % des Rentenversicherungsbeitrags
(2005 – 2024 20 % – 96 % dieses Betrags) | ||
• | zuzüglich 11 % des
Arbeitslohns, höchstens 1.500 €. | ||
Abs. 3 | Die
gekürzte Vorsorgepauschale gilt auch dann, wenn der
Arbeitgeber nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung leistet. Die gekürzte Vorsorgepauschale beträgt 11 % des Arbeitslohns, höchstens 1.500 €. | ||
Abs. 4 | Bei
zusammenveranlagten Ehegatten wird die
Rentenversicherungs- komponente für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Hinzu kommen 11 % des Arbeitslohns, höchstens 3.000 €. | ||
Abs. 5 | Übergangsweise Fortführung der bisherigen
Vorsorgepauschale in den Jahren 2005 – 2019, falls dies für den Stpfl. günstiger ist. Dabei wird der Vorwegabzug ab 2011 stufenweise abgeschmolzen. | ||
§ 11
Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3 | Die Neuregelung des § 11 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG, wo- nach Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren im Voraus auf die betreffenden VZ gleichmäßig zu verteilen sind, ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung, z. B. Mobi- lienleasing, erstmals für VZ 2005 anzuwenden. Die Neuregelung ist bis zu einer gesetzlichen Klarstellung nicht auf ein Damnum oder Disagio anzuwenden; Rz. 15, BMF-Schreiben vom (BStBl 2003 I S. 546) gilt insoweit weiter. | ||
§ 15b | Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen der selben Einkunftsquelle verrechnet werden. | ||
§ 19
Abs. 2, § 39b Abs. 3, § 42b Abs. 2 | Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei
Versorgungsbeginn bis 2005 3.000 €. Er bemisst sich nach dem 12fachen Januarbezug 2005 bzw. dem 12fachen ersten Monatsbezug jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen. Daneben wird zum Ausgleich für die Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt; dieser beträgt bei Versorgungsbeginn bis 2005 900 €. Der Versorgungsfreibetrag wird bei Versorgungsbeginn ab 2006 stufenweise abgeschmolzen (Höchstbetrag und Prozentsatz) und entfällt ab Versorgungsbeginn 2040. Entsprechendes gilt für den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs konstant (Ausnahme: Versorgungsbezug ändert sich infolge von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen). Beim Hinterbliebenenbezug wird auf den Beginn des ursprünglichen Bezugs abgestellt. Ver- sorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden ggf. gezwölftelt. | AltEkG [14] | |
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 | Bei Kapitallebensversicherungen und
Rentenversicherungen mit aus- geübtem Kapitalwahlrecht ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Beiträgen steuerpflichtig. Bei Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und bei einer Mindestver- tragsdauer von 12 Jahren ist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig. | ||
Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversiche- rung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und der nicht vererb-, beleih-, veräußer- und kapitalisierbaren Rentenversicherung sind bei Rentenbeginn bis 2005 generell mit 50 % steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil wird ab Rentenbeginn 2006 sukzessive bis Rentenbeginn 2040 auf 100 % an- gehoben. Der bei Bestandsrentnern für 2005 bzw. bei Neurentnern für das Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelte Unterschiedsbetrag zwi- schen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil gilt für die Restlaufzeit der Rente als fester Freibetrag, sofern sich der Rentenbetrag nur infolge der regelmäßigen Anpassungen verändert. Bei anderen Änderungen des Jahresbetrags der Rente wird der Freibetrag entsprechend angepasst. Bei der Hinterbliebenenrente wird auf den Beginn der Ursprungsrente abgestellt. Für die übrigen Leibrenten bleibt es bei der Besteuerung mit dem Er- tragsanteil. Diese werden an die gestiegene Lebenserwartung und das geänderte Zinsniveau angepasst (per saldo gesenkt). Zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung gilt die Ertragsanteilsbesteuerung auch für den Teil einer berufsständischen Rente, der auf vor dem geleisteten an mindestens 10 Jahren über die Beitragsbe- messungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Beitragsteilen beruht. | AltEkG [16] | ||
§ 22 Nr. 4 | Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gilt nicht bei
Versorgungsbe- zügen von Abgeordneten. | AltEkG [17] | |
§ 22a | Rentenversicherungsträger, berufsständische
Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen und Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen die Auszahlungen grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres unter Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b AO auf elektronischem Weg über die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) an die Finanz- verwaltung übermitteln. | AltEkG [18] (Der genaue Zeitpunkt für die erstmalige Über- mittlung wird noch gesondert mitgeteilt – vgl. BfF-Schreiben vom , BStBl 2005 I S. 1029) | |
§ 50f | Bußgeldvorschrift in Bezug auf zweckwidrige
Verwendung der Identifi- kationsnummer. | ||
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 | Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten
Wertpapiergeschäften in Girosammelverwahrung ist die Fifo-Methode (First-in-first-out: zuerst angeschaffte Wertpapiere werden zuerst veräußert) anzuwenden. | EURLUmsG
[19] | |
§ 24a | Der Altersentlastungsbetrag wird bei Vollendung des
64. Lebensjahres nach dem von 1.900 € stufenweise auf 0 € (Vollendung des 64. Lebensjahres nach dem ) abgeschmolzen. | AltEkG [20] | |
§ 31 Satz 5 | Bei der Günstigerprüfung zwischen den
Freibeträgen für Kinder und dem Kindergeld werden die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a nur ab- gezogen, wenn sie sich steuerlich auswirken. | AltEkG
[21] | |
§ 32b Abs. 3
und 4 | Das dem Progressionsvorbehalt unterliegende
Insolvenzgeld ist durch die Bundesagentur für Arbeit analog dem ElsterLohn-Verfahren elektro- nisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. | ||
§ 35
Abs. 2 Satz 3 | Ausschluss der Anrechnung von Gewerbesteuer für
nicht belastete Gewinnanteile von ausländischen Mitunternehmern. | 3. ZusProtG
[23] | |
§ 40b Abs. 1
und 2 | Beiträge an eine Direktversicherung oder eine
kapitalgedeckte Pensi- onskasse können nicht mehr pauschal besteuert werden. Gegenwert- zahlungen im Fall des Ausscheidens des Arbeitgebers aus einer nicht kapitalgedeckten Pensionskasse können ohne betragsmäßige Begren- zung pauschal besteuert werden. | ||
§ 41a Abs. 1 | Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer-Anmeldung
elektronisch über- mitteln. In Härtefällen kann das FA auf Antrag die Abgabe in Papierform zulassen. | ||
§ 41b | Bei steuerfreien Beiträgen nach § 3
Nr. 63 muss Großbuchstabe V
in Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Detaillierte Bescheini- gung der Zukunftssicherungsleistungen. | AltEkG
[26] | |
§ 44
Abs. 1 Satz 5 | Mit dem Zufluss von Dividenden und sonstigen
Bezügen aus Aktien und anderen Anteilsrechten zeitlich übereinstimmende Abführung der Kapi- talertragsteuer. | AOÄndG
[27] | |
Anrechnung ausländischer Quellensteuer aus
Zinseinkünften nach der Zinsinfomationsverordnung (ZIV) in voller Höhe (keine Begrenzung nach § 34c EStG – vgl. 1. ÄndVO zur ZIV). | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 | Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a aus der inländischen
ge- setzlichen Rentenversicherung, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, der inländischen Versorgungseinrichtung, der inländischen Rentenversicherung oder sonstigen inländischen Zahlstellen sind be- schränkt einkommensteuerpflichtig. | AltEkG [30] | |
§ 52 Abs. 41 | Absenkung des Einkommensteuertarifs: der
Eingangssteuersatz beträgt 15 % und der Spitzensteuersatz 42 %. | HBeglG 2004 [31] | |
§ 82 Abs. 4 | Altersvorsorgebeiträge liegen bereits dann nicht
vor, wenn es sich um vermögenswirksame Leistungen oder WoP-begünstigte Aufwendungen handelt. | AltEkG
[32] | |
§ 86 | Mindesteigenbeitrag: Einheitlicher Sockelbetrag von
60 €. Negative L + F- Einkünfte werden nicht mit anderen Einkünften saldiert. | AltEkG [33] | |
§ 89 | Einführung eines dauerhaft wirkenden
Zulagenantrags. Klarstellung, dass der mittelbar berechtigte Ehegatte den Zulageantrag bei seinem Anbieter stellen muss. Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Zulagenummer. | AltEkG
[34] | |
§ 93 Abs. 1a
und 3 | Schädliche Verwendung: Übertragung des
geförderten Altersvorsorge- vermögens durch eine Scheidungsfolgenregelung auf den geschiedenen Ehegatten ist unschädlich. Eine Kapitalauszahlung, die an die Stelle einer Monatsrente von weniger als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV tritt, ist unschädlich. | AltEkG
[35] | |
2. EStDV | |||
§ 60 | Einführung des amtlichen Vordrucks
„EÜR” für Steuerpflichtige, die
ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ermitteln. | 23. EStDVÄndV [36] | |
3. InvZulG
2005 | |||
§ 2 | Nichtweiterführung der Förderung von
Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden. Begünstigt sind nur noch betriebliche Investitionen, die nach dem und vor dem begonnen und nach dem und vor dem abgeschlossen werden. Ebenfalls begünstigt sind Teilherstellungskosten/Teillieferungen, soweit sie vor dem entstanden/erfolgt sind. | ||
4. InvStG | |||
§ 1 Abs. 4 | Erfassung des Zwischengewinns als Einkünfte aus
Kapitalvermögen. | ||
5. AO | |||
§§ 93
Abs. 7, Abs. 8, § 93b | Kontenabrufmöglichkeit | ||
6. KStG | |||
§ 29 Abs. 1 | In
Umwandlungsfällen (Fälle des sog. Down-Stream-Merger) gilt
sowohl das Nennkapital der übertragenden als auch der übernehmenden Ka- pitalgesellschaft als in vollem Umfang herabgesetzt. | EURUmsG
[40] |
OFD
Koblenz v. - S
2319 A - St 31
2
Fundstelle(n):
EAAAB-76670
1Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom , BGBl 2005 I S. 3683
2Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2003 I S. 2954, BStBl 2004 I S. 116)
3Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
4Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
5Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
6Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
7Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
8Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
9Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
10Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
11Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
12Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158
13Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom , BGBl 2005 I S. 3683
14Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
15Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
16Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
17Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
18Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
19Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158
20Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
21Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
22Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I 2645, BStBl 2003 I S. 710
23Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedner sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom , BGBl 2004 II S. 1653, BStBl 2005 I S. 364
24Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
25Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I 2645, BStBl 2003 I S. 710
26Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
27Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom , BGBl 2004 I S. 1753, BStBl 2004 I S. 343
28Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I 2645, BStBl 2003 I S. 710
29Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158
30Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
31Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom , BGBl 2003 I 3076, BStBl 2004 I S. 120
32Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
33Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
34Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
35Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554
3623. Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom , BGBl 2004 I S. 3884, BStBl 2005 I S. 369
37Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2005 vom , BGBl 2005 I S. 2961; BStBl 2005 I S. 943
38Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158
39Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom , BGBl 2003 I S. 2928; BStBl 2004 I S. 22
40Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158