Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn; Kalenderjahr 2006
Bezug: (BStBl 2005 I S. 504) (BStBl 2004 I S. 344) (BStBl 2003 I S. 135) (BStBl 2002 I S. 268) (BStBl 2001 I S. 184) (BStBl 2000 I S. 353)
Bewertung der freien Beköstigung
Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit Wirkung vom an auf 204,00 € monatlich angehoben.
Für Teilverpflegung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei gelten weiterhin die folgenden Werte: Frühstück 45,00 €, Mittag- und Abendessen jeweils 78,00 € monatlich.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab (unverändert) monatlich 45,00 €, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 €.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten nicht, wenn anstelle der vorgesehenen Sachbezüge die im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgesetzten Werte bar ausbezahlt werden. Wird jedoch nur gelegentlich oder vorübergehend bar ausgezahlt (z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die Zeit des Urlaubs – auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen –), so sind die festgesetzten und bekannt gegebenen Sachbezugswerte zugrunde zu legen, wenn mit der Barvergütung der tatsächliche Wert der zustehenden Sachbezüge abgegolten wird und die Barvergütung anstelle der Sachbezüge zusätzlich zu dem bei Gewährung der Sachleistung maßgeblichen Lohn gezahlt wird.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Barvergütung dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Beköstigung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Sachbezugswert unter den Kosten liegt, die im Inland für eine entsprechende Beköstigung aufzuwenden wären. Der SenFin bittet, die Auffassung zu vertreten, dass die tariflich vorgesehenen Barvergütungen den tatsächlichen Wert des Sachbezugs nicht übersteigen.
Wird jedoch bei Beendigung des Heuerverhältnisses durch
Zeitablauf,
Tod des Besatzungsmitgliedes,
ordentliche Kündigung,
außerordentliche Kündigung oder
beiderseitiges Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)
ein Urlaubsanspruch durch Barablösung abgegolten und hierbei auch das Verpflegungsgeld für die abgegoltenen Urlaubstage ausgezahlt, so ist der gesamte Betrag der Ablösung steuerpflichtiger Arbeitslohn, da durch die Beendigung des Dienstverhältnisses vor Antritt des Urlaubs der Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitgeber gebunden und dieser somit von der Urlaubsverpflichtung befreit ist. Es ist in diesen Fällen steuerlich unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Urlaub antritt oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Inkrafttreten
Die neuen Sachbezugswerte gelten bei laufendem Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem zufließen.
Dieser Erlass wird im BStBl Teil I veröffentlicht.
SenFin Bremen v. - S 2334 - 2255 - 11 - 4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
TAAAB-76665