Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulässigkeit der Revision bei offensichtlichen Rechtsanwendungsfehlern von erheblichem Gewicht
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Stützt sich die Beschwerde —wie im Streitfall— auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im Allgemeininteresse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Zudem muss die Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 512). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht —schlüssig— dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Er möchte geklärt wissen, „ob die Finanzverwaltung der im Gesetz gewählten Formulierung des § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG ..., die Bedeutung beimessen kann, dass der Steuerpflichtige durch die Stellung eines Antrages nach der genannten Vorschrift es in der Disposition hat, ob ein Verlustrücktrag entgegen der gesetzlichen zwingenden Vorschrift des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG durchzuführen ist” und „ob die Finanzverwaltung durch Auslegung von Willenserklärungen des Steuerpflichtigen vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolgen herbeiführen darf” bzw. „ob die Finanzverwaltung bewusst vom zwingenden Wortlaut des Gesetzes abweichen darf”. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Rechtsfragen im Allgemeininteresse geklärt werden müssen. Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil sie für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sei, reicht für die Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO regelmäßig nicht aus. Zudem führt der Kläger selbst aus, dass keine Fundstelle zu finden sei, die einen Verstoß der Exekutive gegen geltende Gesetze für gerechtfertigt halte.
Die gestellten Rechtsfragen sind auch nicht offensichtlich klärungsbedürftig. Es besteht in Anbetracht des klaren Wortlauts des § 10d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes —EStG— („... sind…abzuziehen ...”) kein Zweifel an der grundsätzlichen Verpflichtung der Finanzämter, einen —entstandenen— Verlust zurückzutragen. Ebenso klar ergibt sich aus § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise von der Anwendung des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG abzusehen ist.
2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die von ihm gestellten Rechtsfragen im Revisionsverfahren geklärt werden können (vgl. zur Klärungsfähigkeit z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 30, m.w.N.). In Anbetracht der Besonderheit des Streitfalls, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) einen Rücktrag —wegen des aus seiner Sicht fehlenden Verlustes— bestandskräftig abgelehnt hat, ist nicht die Auslegung des § 10d Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG, sondern des § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG entscheidungserheblich. Im Zusammenhang mit dieser Norm hat der Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Die Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 815).
3. Auch wenn der erkennende Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist mittelbar die Frage angesprochen worden ist, ob ein Antrag auf zahlenmäßige Beschränkung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Sätze 4, 5 EStG zugleich einen Antrag auf Verlustrücktrag dem Grunde nach enthält, ist ein allgemeines Interesse an der Klärung dieser Frage nicht erkennbar. Stellt ein Steuerpflichtiger —wie im Streitfall— den Antrag, einen —nach seiner Auffassung entstandenen— Verlust des Jahres 1998 nach 1996 in Höhe von 56 433 DM und nach 1997 in Höhe von 127 583 DM zurückzutragen, so enthält dieser Antrag naturgemäß auch einen Antrag auf Verlustrücktrag, nicht nur auf Beschränkung des Verlustrücktrags. Dass nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ein Verlustrücktrag grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen ist, ändert nichts daran, dass ein solcher Antrag gestellt und im Streitfall bestandskräftig abgelehnt wurde.
4. Die vom Steuerpflichtigen in wesentlichen Teilen seiner Beschwerdebegründung gerügte Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung eröffnet grundsätzlich nicht die Revision (vgl. abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087). Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass ein materiell-rechtlicher Fehler nur dann zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führt, wenn es sich um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060). Einen derart greifbaren Gesetzesverstoß hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere ist er nicht auf die Besonderheit des Streitfalls eingegangen, dass er seinen Einspruch gegen die Ablehnung des Verlustrücktrags zurückgenommen hat und damit der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Fundstelle(n):
TAAAB-76600