Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensfehler des FG
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind entweder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden oder liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beizumessen sei, ob selbst dann, wenn zwar im Grundbuch Teil- oder Wohnungseigentum eingetragen sei, jedoch entgegen der Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt eine Aufteilung in der Realität nicht verwirklicht worden sei, mehrere Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen seien. Sie haben zur Begründung lediglich vorgetragen, diese Frage sei in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Allein der Hinweis darauf, dass eine bestimmte Frage noch nicht entschieden sei, reicht für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, weil hieraus nicht folgt, dass die Klärung dieser Frage über den Streitfall hinaus von Bedeutung ist und im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 910).
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von dem (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2003, 226) zuzulassen. Denn der BFH hat die Auffassung des FG Baden-Württemberg für unzutreffend gehalten; er hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950), so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 96 Abs. 2 und 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schlüssig gerügt haben. Denn diese Rüge ist jedenfalls nicht begründet. Das FG hat das Vorbringen der Kläger, es handele sich bei dem Teil- und Wohnungseigentum um nur ein Objekt, weil das Haus zu Unrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt worden sei, da die erforderliche Abgeschlossenheit der Einheiten nicht vorgelegen habe und das Haus nie entsprechend dem bei den Grundbuchakten befindlichen Aufteilungsplan aufgeteilt worden sei, entgegen der Rüge der Kläger zur Kenntnis genommen. Dies folgt daraus, dass es dieses Vorbringen auf Seite 7, 1. Absatz im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat.
4. Soweit die Kläger sinngemäß einen Verstoß des FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen des Übergehens ihrer Beweisangebote (Sachverständigengutachten, Augenschein) rügen, liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) des FG vor. Denn bei der Beurteilung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an (vgl. z.B. , BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, m.w.N.). Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG kam es darauf, ob die Wohnungen abgeschlossen waren, aber nicht an, weil seiner Meinung nach die fehlende Abgeschlossenheit dem Vorliegen von Wohnungseigentum nicht entgegenstand.
5. Soweit die Kläger die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht geltend machen, haben sie damit keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt. Allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung rechtfertigen die Zulassung der Revision auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe nicht (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1040).
Fundstelle(n):
AAAAB-76599