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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1460/03 EFG 2006 S. 562 Nr. 8

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1

Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehn

Leitsatz

  1. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bewirkt, dass für Verbindlichkeiten statt des als Anschaffungskosten geltenden Betrages (oder des an deren Stelle tretenden Betrages) der auf Grund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höhere Teilwert anzusetzen ist.

  2. Eine dauernde Erhöhung im vorgenannten Sinne wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein.

  3. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.

  4. Danach berechtigt der Kursanstieg des Yen gegenüber der DM im Jahr 1999 nicht zum Ansatz eines höheren Teilwertes in der Bilanz auf den .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2006 S. 632
DB 2007 S. 16 Nr. 27
DB 2007 S. 29 Nr. 27
DStRE 2007 S. 83 Nr. 2
EFG 2006 S. 562 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2006 S. 436
OAAAB-76577

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2005 - 5 K 1460/03

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