Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der Heimfahrten
Leitsatz
Fährt ein lediger Soldat auf Zeit und Studierender der Bundeswehrhochschule in Neubiberg so oft es ihm die Erfordernisse der
Ausbildung und des soldatischen Dienstes erlauben im Jahr 2003 an seinen Heimatort in Norddeutschland (Entfernung 840 km)
und hält er sich dort einschließlich seiner Urlaubstage an insgesamt 91 Tagen bzw. an ca. 65 % seiner freien 140 Tage im Jahr
auf, reichen entgegen Abschnitt R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 14 Heimfahrten im Jahr aus, um am Heimatort den Mittelpunkt der Lebensinteressen
anzunehmen und die Voraussetzungen einer zeitlich beschränkten (unechten) doppelten Haushaltsführung zu bejahen. Bei der Frage
des nachhaltigen Verweilens am Hauptwohnort ist nicht nur auf die Zahl der Aufenthalte, sondern auch auf deren jeweilige Dauer
abzustellen.
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