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FG München Urteil v. - 8 K 1197/03 EFG 2006 S. 409 Nr. 6

Gesetze: EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1

Qualifikation der Tätigkeit von Fotomodellen bei Werbefilmen

Leitsatz

1. Bei einer Zusammenarbeit für eine Dauer von nur 1-3 Tagen kann eine persönliche Abhängigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur unter besonderen Umständen entstehen, etwa wenn der Arbeitgeber bereits bei einer nur kurzen Zusammenarbeit maßgebenden Einfluss auf das weitere berufliche Wirken des Arbeitnehmers nehmen könnte. Auch ist bei einer solchen kurzzeitigen Tätigkeit eines Werbemodells regelmäßig weder die Tatsache noch die Notwendigkeit einer Einbindung in die Gesamtorganisation des Betriebes des Auftraggebers gegeben.

2. Im Streitfall wurden die Bedingungen der Vertragsgestaltung von den für die Modelle auftretenden Agenturen bestimmt und den Auftraggebern vorgegeben. Die Elemente einer selbständigen Tätigkeit überwogen bei weitem die arbeitnehmerähnlichen Momente, so dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einer selbständigen Tätigkeit der Fotomodelle auszugehen war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 21 Nr. 1
EFG 2006 S. 409 Nr. 6
KÖSDI 2006 S. 15040 Nr. 4
LAAAB-76565

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FG München, Urteil v. 25.11.2005 - 8 K 1197/03

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