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FG München Urteil v. - 1 K 2019/05 EFG 2006 S. 387 Nr. 6

Gesetze: AO 1977 § 129, EStG § 32, EStG § 33a Abs.1, EStG § 33a Abs.2

Offenbare Unrichtigkeit im sog. DUNAN-Verfahren

Leitsatz

Wollte die Veranlagungsbeamtin den von der DUNAN-Bearbeiterin („Datenunterstützung im Arbeitnehmerbereich„) aufgenommenen und auf dem Bildschirm sichtbaren Betrag für geltend gemachte Unterhaltsleistungen von Ehegatten für ein Kind löschen, für das ein Kinderfreibetrag und Ausbildungskosten nach § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigt worden sind, und hat sie ihn tatsächlich aber versehentlich, d.h. entgegen ihrem erklärten Willen, nicht gelöscht, so liegt in der Diskrepanz zwischen dem von ihr gewollten Löschen und dem nicht gewollten Stehenlassen dieses Betrags ist eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. Der Vorgang ist einem mechanischen Versehen vergleichbar. Ein Rechtsirrtum kann darin nicht gesehen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 387 Nr. 6
BAAAB-76564

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FG München, Urteil v. 23.11.2005 - 1 K 2019/05

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