Tritt ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft bei und vereinbaren die Gesellschafter, dass der Beitritt nicht bereits
mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Eintragung im Handelsregister „pro rata temporis”) wirksam werden und der neue Gesellschafter
am Gewinn und Verlust erst ab diesem Zeitpunkt beteiligt sein soll, ist er auch steuerlich erst ab diesem Zeitpunkt als Mitunternehmer
zu beurteilen, auch wenn er sein Kapital entsprechend den vertraglichen Bestimmungen bereits früher eingezahlt hat. Eine zeitlich
frühere Zurechnung des Mitunternehmeranteils und dementsprechend eine höhere Beteiligung am entstandenen Verlust kommt in
einem solchen Fall auch nicht gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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