Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenen Immobilienfonds
Leitsatz
Hält sich ein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielender (geschlossener) Immobilienfonds in der Rechtsform einer
KG nicht an die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft nicht vor Ablauf von 15 Jahren bzw. dem Zeitpunkt,
bis zu dem nach der vorgelegten Prognoseberechnung erstmalig ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten eintreten
soll, aufgelöst werden darf, und wird der Fonds im Anschluss an den innerhalb von 5 Jahren erfolgten Verkauf des Fonds-Grundstücks
durch Gesellschafterbeschluss vorzeitig aufgelöst, spricht dies gegen eine von Anfang an bestehende Einkünfteerzielungsabsicht.
Durch den Verkauf des Grundstücks und die Tatsache, dass kein Ersatzwirtschaftgut angeschafft wurde, wird die Prognoseentscheidung
rückwirkend erschüttert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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