Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 %
Leitsatz
Verbringt ein Steuerpflichtiger, der seinem Dienstherrn gegenüber eine wöchentliche Arbeitszeit von 39.5 Stunden zu erbringen
hat, 20 Wochenstunden zusätzlich für berufliche Zwecke im häuslichen Arbeitszimmer, sind die Voraussetzungen für den beschränkten
Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, 1. Alternative, i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht erfüllt,
wonach auf die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit entfallen muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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