Keine Anwendung von § 42 AO bei höherer Steuerschuld durch unangemessene Gestaltung
unbeschränkt steuerpflichtige Basisgesellschaft
Eintrittspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers für Hinterzieherhaftung des Erblassers
Leitsatz
1. Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO ist die Feststellung eines steuerlichen Erfolgs. Führt die Einschaltung
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Basisgesellschaft dagegen zu einer höheren Steuerbelastung, als dies bei Zurechnung der
Geschäfte direkt auf die dahinter stehende Person der Fall wäre, ist für eine Anwendung des § 42 AO auch unter dem Aspekt
kein Raum, dass sich eine vom Inland aus ausgeübte steuerpflichtige Tätigkeit infolge Verlagerung auf einen ausländischen
Rechtsträger leichter der Besteuerung entziehen lässt.
2. Der Alleinerbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für Haftungsschulden einzutreten, die durch Hinterziehungshandlungen des
Erblassers begründet sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-76550
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.12.2001 - 3 K 207/94
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