1) Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen tatsächlicher Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin geladen und erörtert,
ohne dass eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 Abs. 1 FGO erfolgt, kann zur Bestimmung der Erörterungsgebühr keine Zusammenrechnung
der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamt-Gegenstandswert erfolgen.
2) Aus der gemeinsamen Verhandlung mehrerer Sachen in einem Termin kann nicht auf eine konkludente Verbindung zur gemeinsamen
Verhandlung bzw. Erörterung geschlossen werden.