1) Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen tatsächlicher Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin geladen und erörtert,
ohne dass eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 Abs. 1 FGO erfolgt, kann zur Bestimmung der Erörterungsgebühr keine Zusammenrechnung
der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamt-Gegenstandswert erfolgen.
2) Aus der gemeinsamen Verhandlung mehrerer Sachen in einem Termin kann nicht auf eine konkludente Verbindung zur gemeinsamen
Verhandlung bzw. Erörterung geschlossen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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