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Kraftfahrzeugsteuer; | Erstattung im Huckepackverkehr (§ 4 KraftStG)
Nach § 4 KraftStG ist die Steuer auf Antrag für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Beginn des Entrichtungszeitraumes, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraumes bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke im Huckepackverkehr mit der Eisenbahn befördert worden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Erstattung grds. zwar nur für volle 12-Monats-Zeiträume zu gewähren. Gem. dem Erl. des Sächsischen FinMin v. - 35 - S 6139 - 3/13 - 30319 ist die Erstattungsvorschrift aus Billigkeitsgründen auch für kürzere Zeiträume anzuwenden, wenn das Fahrzeug vor Ablauf von 12 Monaten nach der erstmaligen Zulassung bzw. Verwendung im Huckepackverkehr oder nach dem Ende des vorangegangenen 12-Monats-Zeitraumes endgültig oder vorübergehend s...