Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abschreibung für nachträglich errichtete Garagen
Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als selbständige Wirtschaftsgüter
Ist die Errichtung von Garagen auf einem Mietwohngrundstück nicht Bestandteil der Baugenehmigung und besteht auch kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen, sind die Garagen gesondert abzuschreiben. Dies hat nun der entschieden.
Getrennt stehende Baulichkeiten grundsätzlich selbständige Wirtschaftsgüter
Im bewertungsrechtlichen Sinn werden der Grund und Boden und die aufstehenden Gebäude als eine wirtschaftliche Einheit beurteilt. Einkommensteuerrechtlich hingegen wird zunächst zwischen dem nicht abnutzbaren Grund und Boden und den aufstehenden abnutzbaren Gebäuden unterschieden. Stehen auf einem Grundstück mehrere Baulichkeiten sind sie grundsätzlich als gesonderte Wirtschaftsgüter aufzufassen. Dies gilt auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Nach Maßgabe eines besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs können aber Teile eines Gebäudes steuerlich selbständige Wirtschaftsgüter sein, die gesondert abzuschreiben sind.
Untrennbarer Nutzungs- und Funktionszusammenhang bei Ein- oder Zweifamilienhäusern
Eine Ausnahme ist nach der R...