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Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten
Verwendungsfiktion entscheidet über Abzugsfähigkeit
Kosten einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung für die Rückzahlung des hypothekarisch gesicherten Darlehens zum lastenfreien Verkauf des Grundstücks können nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den zu erwartenden Erträgen aus der Wiederanlage des Veräußerungserlöses abgesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Veräußerungsgewinn infolge des Ablaufs der Spekulationsfrist nicht steuerbar ist.
Vorfälligkeitsentschädigung keine vorab entstandenen Werbungskosten
Der Steuerpflichtige hatte drei vermietete Objekte im Privatvermögen gehalten. Sie dienten unter Anderem der Besicherung von Bankdarlehen, die beim geplanten Verkauf der Grundstücke vorzeitig zurückgezahlt werden mussten, da der Käufer auf den lastenfreien Erwerb bestand. Die Bank verlangte dafür eine so genannte Vorfäl- S. 2ligkeitsentschädigung als Ausgleich für entgangene Zinseinnahmen. Der Steuerpflichtige sah die Entschädigung als Ersatz für Zinskosten an und begehrte den Abzug als auf die späteren Einkünfte aus der beabsichtigten Anlage des Verkaufserlöses vorab entstandene Werbungskosten.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung als vorab entstandene Werbungskosten. ...