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Wohnwirtschaftliches Handeln der Genossenschaft
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen deswegen den Antrag auf Festsetzung von Eigenheimzulage ablehnen darf, weil die von ihr aufgestellten Anforderungen an die wohnungswirtschaftliche Betätigung der Genossenschaft (u. a. Verwendung von mindestens 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken; vgl. z. B. , BStBl 2004 I S. 363) nicht erfüllt sind. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 EigZulG und dem Gesetzeszweck scheint auch die reine Bauträgertätigkeit einer Genossenschaft nicht den Anspruch der Genossen auf Eigenheimzulage auszuschließen.