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Festsetzungs-/Änderungsbescheide
Obwohl § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG an den Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG angelehnt ist, enthält das EigZulG keine nach § 26b EStG vergleichbare Vorschrift, dass Ehegatten in den Fällen des § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG wie ein Anspruchsberechtigter zu behandeln wären. Haben beide Ehegatten einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt, sind zwei Bescheide zu erlassen, hin denen der Anspruch auf den gemeinsamen Zulagenbetrag den Ehegatten gegenüber als Gesamtgläubigern festgesetzt wird. Die Bekanntgabe kann in Form eines zusammengefassten Bescheids erfolgen. Da die äußerliche Zusammenfassung in einem Bescheid die rechtliche Selbstständigkeit der gegenüber den Ehegatten getroffenen Regelungen unberührt lässt, können diese in der Folge ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden. Die Wirksamkeit der Änderung/Berichtigung gegenüber einem Ehegatte setzt ...