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Änderung von Bescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
Die Voraussetzungen des Merkmals der nachträglich bekannt gewordenen Überschreitung der Einkunftsgrenze in § 11 Abs. 4 EigZulG sind – da im Eigenheimzulagengesetz selbst nicht geregelt – nach Maßgabe von Rechtsprechung und Schrifttum zu der insoweit gleich lautenden Regelung in § 173 AO zu bestimmen. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG sind deshalb grundsätzlich nur solche, die im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens noch nicht bekannt waren. Auf die Kenntnis eines bereits unzuständig gewordenen Finanzamts kommt es insoweit nicht an.