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Keine Steuerbefreiung für den Betrieb von Unterhaltungsgeräten
Unterhaltungsspiele (Fun-Games) sind keine Glücksspiele i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL. Für die Steuerbefreiung fehlt es an der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzung, dass dem Spieler bei jedem Spiel eine über seinen Geldeinsatz hinausgehende Gewinnchance eröffnet wird.