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Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
Das BMF hat zur Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger hinsichtlich der Anwendung von § 13c UStG für Fälle der (Sicherungs-)Abtretung, insbesondere der Globalzession, soweit nicht der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger die Einziehungs- oder die Verfügungsbefugnis an einer Forderung hat, ausführlich Stellung genommen.