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Rückforderung von Kindergeld
Das Verbot der Rückwirkung hinsichtlich der Einwendung des § 70 Abs. 4 EStG gilt allenfalls in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der auf § 70 Abs. 4 EStG gestützte Aufhebungs- oder Änderungsbescheid erlassen wird, nicht hingegen in Bezug auf den von der Änderung bzw. Aufhebung getroffenen Festsetzungszeitraum. § 70 Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn während des laufenden Kalenderjahrs der Familienkasse Tatsachen bekannt werden, die mit Sicherheit das Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrags bewirken. Im Rahmen der Aufhebung oder Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG kommt es nicht darauf an, ob der Kindergeldberechtigte die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist allein die Tatsache, dass nach späterer Erkenntnis ein Über- bzw. Unterschreiten des Grenzbetrags feststeht. Der Umstand, dass ...