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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Auftraggebers erbracht werden, sind nicht nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Aufwendungen für Reinigungsleistungen in einer Textilreinigung fallen nicht unter § 35a Abs. 2 EStG.S. 6