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Berücksichtigung des Blindengelds bei Prüfung des Kindergeldanspruchs
Das Blindengeld (hier: nach § 1 des Thüringer Gesetzes über Blindengeld) gehört zu den Bezügen des Kinds i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist daher bei seinen „finanziellen Mitteln” zu berücksichtigen. Der gesamte existentielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Erfolgt kein Einzelnachweis, ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Das Blindengeld kann insoweit nicht zusätzlich, über den Behinderten-Pauschbetrag hinaus, als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden.