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Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kinds
Nach dem Halbteilungsgrundsatz, auf dem der Familienleistungsausgleich beruht, bestimmt § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass in den Fällen, in denen das Existenzminimum des Kindes durch den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird, das Kindergeld „im entsprechenden Umfang” der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist. Bei einem Unterhaltspflichtigen, der seine, wenn auch auf Null herabgesetzte, Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt hat, ist der Anspruch auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung und ggf. auch bei der Hinzurechnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG stets „in entsprechendem Umfang”, d. h. mit der Hälfte des gesetzlichen Kindergelds anzusetzen.