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Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung
Eine Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung, der das Ergebnis einer protokollierten tatsächlichen Verständigung exakt widerspiegelt, ist unzulässig. Bei äußerlicher Verbindung der Feststellungen zur Höhe der Einkünfte mit den Feststellungen betreffend § 15a EStG in jeweils einem Bescheid handelt es sich materiell gleichwohl um zwei Verwaltungsakte und bei deren Anfechtung um verschiedene Rechtsbehelfs- und Klagebegehren. Die ersteren Feststellungen stellen den Grundlagenbescheid und die anderen den Folgebescheid dar.