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Anhörungsrüge – Einzelrichter-Zuständigkeit
Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter bleibt es bei einer späteren Anhörungsrüge bei dessen Zuständigkeit und damit bei der jetzigen regulären richterlichen Besetzung für die angegriffenen Entscheidungen, auch wenn eine stattdessen durch den Senat getroffene Entscheidung weder eine Gegenvorstellung noch eine Beschwerde eröffnen würde.