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Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuer-Bescheide durch Emmott'sche Fristenhemmung
Das Verfahren zur Geltendmachung subjektiver Gemeinschaftsrechte (z. B. Erstattung zuviel gezahlter Abgaben) richtet sich grds. nach den nationalen Verfahrensvorschriften. Diese Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung bestehender Steuerbescheide versagt, wenn nach den Vorschriften der §§ 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung kann die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuer-Bescheide nicht begehrt werden.