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Unterlassene Währungsumrechnung als ähnliche offenbare Unrichtigkeit
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Umstellung einer langjährig gültigen Währung für eine Übergangszeit fehlerträchtig ist und zu unbewusstem Vertun führt. Die in den Einkommensteuererklärungen und Bescheiden für 2001 und 2002 unterschiedlich anzugebenden Währungen bergen im Falle eines Vor- oder Rücktrags das Risiko des Unterbleibens der erforderlichen Währungsumrechnung in sich. Addiert der Sachbearbeiter der Finanzbehörde zu einem DM-Betrag einen Euro-Betrag ohne vorherige Währungsumrechnung, ist dadurch eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO gegeben.