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Haftung für Steuerschulden bei Steuerhinterziehung
Eine Haftung gem. § 71 AO aufgrund unrichtiger Steuererklärung kommt nicht in Betracht, wenn die Hauptschuldnerin im Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Steuererklärung bzw. Erlass der Erstbescheide zur Zahlung des bei zutreffender Erklärung festzusetzenden Steuerbetrags nicht in der Lage gewesen wäre und vollstreckbares Vermögen nicht vorhanden war.